Leistungsausschlüsse klipp und klar

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden:

  • die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
  • die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht hat.

In der Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für:

  • vorsätzlich selbst herbeigeführte Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsmaßnahmen;
  • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
  • Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfall eine Heilbehandlung notwendig wird. Die Leistungspflicht besteht, solange nach medizinischem Befund die Abreise ausgeschlossen ist. Die Einschränkung entfällt ebenfalls, wenn die Heilbehandlung aufgrund des Wohnsitzes im Heilbad oder Kurort oder in der direkten Nähe dazu erfolgt. Die vom behandelnden Arzt am Wohnort des Versicherten bzw. vom Hausarzt des Versicherten verordneten Heilmittel werden auch bei ambulanter Anwendung in einem Heilbad oder Kurort erstattet;
  • Behandlungen durch Ehe- oder Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
  • eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;
  • die Beseitigung von Schönheitsfehlern oder körperlichen Anomalien, für Impfungen, Desinfektionen, ärztliche Gutachten, Atteste oder für Pflegepersonal außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung, soweit dies nicht ausdrücklich tariflich vorgesehen ist;
  • einen Schwangerschaftsabbruch, es sei denn, dieser ist unvorhergesehen aus medizinischen Gründen geboten;
  • Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität (z. B. künstliche Befruchtung);
  • Behandlungen, von denen die versicherte Person bei Reiseantritt und/oder Versicherungsbeginn wusste, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehe- oder Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde;
  • Inlays, Zahnersatz, Zahnkronen oder Kieferregulierung, sofern der Tarif hierfür nicht ausdrücklich Leistungen vorsieht;
  • eine regelrecht verlaufende Schwangerschaft, insbesondere für Maßnahmen der Schwangerschaftsvorsorge, und die regelrecht verlaufende Entbindung. Bei einem akut regelwidrigen Schwangerschaftsverlauf leistet der Versicherer jedoch in vertraglichem Umfang für ambulante und stationäre ärztliche Maßnahmen. Entsprechendes gilt für regelwidrig verlaufende Entbindungen.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Unfallversicherung:

  • Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
  • Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch vorhersehbare Kriegsereignisse verursacht sind.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Unfall-Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Haftpflichtversicherung:

  • Schäden, die an geliehenen, verpachteten und gemieteten Sachen entstehen;
  • Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie;
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden;
  • Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse der Assistanceversicherung:

  • Erkrankungen, die eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten sind;
  • chronische psychische Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten, sowie Suchterkrankungen.

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Assistance-Versicherungsbedingungen.

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