Leistungen im Detail

Auf dieser Seite haben wir für Sie die Leistungen von PROTRIP detailliert aufgeführt.

Leistungen der Krankenversicherung

Erstattet werden:

1. bei ambulanter Heilbehandlung zu 100 % die Aufwendungen für

  • 1.1 ärztliche Leistungen,
  • 1.2 Arzneien und Verbandmittel,
  • 1.3 behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen und ärztlich verordnete Gehstützen sowie folgende Hilfsmittel, soweit sie unfallbedingt benötigt werden:
  • - 1.3.1 Sehhilfen bis zu 150 €,
  • - 1.3.2 Krankenfahrstühle bis zu 675 €,
  • - 1.3.3 orthopädische Schuhe zu 100 % nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 75 € je Versicherungsfall,
  • - 1.3.4 Bandagen, orthopädische Einlagen, Gummistrümpfe, künstliche Glieder, künstliche Kehlköpfe, Hörgeräte und Stützapparate zu 100 %,
  • 1.4 ärztlich verordnete Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen,
  • 1.5 Röntgendiagnostik,
  • 1.6 Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes,
  • 1.7 die nach Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Kosten der Reise des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades an den Aufenthaltsort der versicherten Person im Ausland, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolge die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung einen Zeitraum von zwei Wochen voraussichtlich übersteigen wird, bis zu 500 €.

1.8 Aufwendungen für ambulante Psychotherapie sind nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen für die Erstfeststellung eines psychischen Leidens werden zusammen mit den entsprechenden Aufwendungen nach Nummer 2.4. bis zu 2.000 € erstattet.

Bei Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ausschließlich eine Erstattung der Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen bis zum 2,3-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ), bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8-fachen Satz, bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15-fachen Satz.

2. bei stationärer Heilbehandlung zu 100 % die Aufwendungen für

  • 2.1 ärztliche Leistungen, Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus.

    Bei Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ausschließlich eine Erstattung der Aufwendungen für:
  • 2.1.1 allgemeine Krankenhausleistungen,
  • 2.1.2 belegärztliche Leistungen,
  • 2.2 medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km.
    Sofern innerhalb dieser Entfernung kein Krankenhaus erreichbar ist, das die medizinisch notwendige Behandlung durchführen kann, sind die Aufwendungen für den Transport zum bzw. vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus erstattungsfähig.

2.3 Die versicherte Person kann bei einer stationären Heilbehandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kontakt zum Versicherer herstellen mit der Folge, dass dieser vor Ort die Prüfung der Heilbehandlung und eine besonders enge persönliche Begleitung der Versicherungsfälle veranlasst. Im Falle der Leistungspflicht können die Rechnungen direkt vor Ort beglichen werden.

2.4 Aufwendungen für stationäre Psychotherapie sind nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen für die Erstfeststellung eines psychischen Leidens werden zusammen mit den entsprechenden Aufwendungen nach Nummer 1.8 bis zu 2.000 € erstattet.

3. bei zahnärztlicher Behandlung die Aufwendungen für

  • 3.1 Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher Ausführung, einschließlich Zahnextraktion zur Beseitigung akuter Schmerzen sowie einfache Reparaturen von Zahnersatz, zu 100 %,
  • 3.2 unfallbedingten Zahnersatz sowie unfallbedingte Inlays und Zahnkronen aller Art, einschließlich des zahnärztlichen Honorars hierfür, zu 80 %, höchstens 2.500 € je Versicherungsfall.

Bei Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ausschließlich eine Erstattung der Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen bis zum 2,3-fachen Satz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ), bei Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8-fachen Satz, bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15-fachen Satz.

4. bei Transporten

  • 4.1 Erstattet werden Krankenrücktransporte.

    Die Generali trägt die Mehrkosten eines Krankenrücktransportes, wenn

    – dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist oder

    – die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung

    voraussichtlich einen Zeitraum von 2 Wochen übersteigen würde oder

    – die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Mehrkosten des Krankenrücktransportes übersteigen würden.

    Ist für den Krankenrücktransport eine Begleitperson medizinisch angeraten, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben, trägt die Generali auch die Mehrkosten für die Begleitperson. Bei Kindern bis einschließlich 17 Jahre trägt die Generali grundsätzlich die Mehrkosten einer Begleitperson.

    Mehrkosten sind die durch den Krankenrücktransport zusätzlich entstehenden Kosten.

    Der Krankenrücktransport erfolgt in das Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person, auf Wunsch der versicherten Person auch an einen anderen Ort als den des ständigen Wohnsitzes.

    Voraussetzung ist, dass die Generali den Krankenrücktransport organisiert.


  • 4.2 die notwendigen Kosten einer Rückführung versicherter Kinder unter 16 Jahren, sofern alle ebenfalls nach diesem Tarif versicherten mitreisenden erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden bzw. werden oder verstorben sind, zu 100 %, höchstens 5.000 €.

    Zu den notwendigen Kosten gehören die Kosten der Reise in der allgemeinen Beförderungsklasse eines regulären Verkehrsmittels einschließlich der notwendigen Übernachtungskosten und die entsprechenden Hin- und Rückreisekosten einer Begleitperson.

  • 4.3 die Kosten für einen Blutkonserventransport ins Ausland, wenn dort Blutkonserven für eine Operation medizinisch notwendig sind und bei dort vorhandenen Blutkonserven mit Infektionen gerechnet werden muss, zu 100 %.

5. im Todesfall

  • 5.1 die notwendigen Kosten einer Überführung an den Wohnsitz bzw. Wohnort oder in das Heimatland des Verstorbenen zu 100 %, höchstens 30.000 €,
  • 5.2 die Kosten einer Bestattung im Ausland zu 100 %, höchstens 30.000 €.

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungen der Haftpflichtversicherung (sofern vereinbart)

Bei Abschluss der ergänzenden Versicherung ist eine vollwertige Privathaftpflichtversicherung für die versicherte Person integriert. Neben Personen- und Sachschäden sind auch Mietsachschäden versichert. Mietsachschäden sind Schäden, die an einer angemieteten Wohnung verursacht werden.

Der Versicherungsschutz dieser Versicherung tritt nur dann ein, wenn für die versicherte Person kein anderweitiger bzw. kein ausreichender anderer Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).

Au-pairs sind in ihrer Eigenschaft als Privatpersonen und im Rahmen der spezifischen Au-pair-Tätigkeit haftpflichtversichert. Dieser Schutz gilt auch für Sprachreisende, die bei Familien mit Kindern wohnen und ähnliche Tätigkeiten wie Au-pairs ausüben.

Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, sind nicht versichert. Darunter fallen sowohl Personen- als auch Sachschäden.

Versicherungssummen Haftpflichtversicherung

PROTRIP
Versicherungssummen
Personen- und Sachschäden
1.000.000 €
Haftpflichtschäden im Rahmen der Au-pair-Tätigkeit
1.000.000 €
Schäden am unbeweglichen Eigentum der Gastfamilie*
1.000.000 €
Mietsachschäden
100.000 €
Haftpflichtschäden, die in Ausführung einer Praktikumstätigkeit verursacht werden
10.000 €
Selbstbehalt bei Haftpflichtschäden pro Schadensfall
100 €
*Schäden am beweglichen Eigentum der Gastfamilie sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungen der Unfallversicherung (sofern vereinbart)

Das ergänzende Paket umfasst eine Unfallversicherung, welche folgenden Versicherungsschutz bietet:

Versicherungssummen Unfallversicherung

PROTRIP
Versicherungssummen
Kapitalzahlung bei Unfalltod
10.000 €
Kapitalzahlung bei 100 % Unfallinvalidität
105.000 €
Invaliditätssumme
30.000 €
Progression
350 %
Bergungskosten
25.000 €
Kosmetische Operationen
10.000 €

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Leistungen der Assistanceversicherung (sofern vereinbart)

Sofern abgeschlossen, beinhaltet die Assistanceversicherung folgende Leistungen:

I. Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln

1. Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer die Verbindung zur Hausbank der versicherten Person her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, kann die versicherte Person ein Darlehen des Versicherers bis zu 1.600 € je Schadensfall in Anspruch nehmen.

2. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nur gegen schriftliche, unbedingte Verpflichtung der versicherten Person zur Rückzahlung bis spätestens 30 Tage nach Auszahlung an den Versicherer.

3. Der Verlust ist bei Verdacht auf eine strafbare Handlung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; die versicherte Person hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. In jedem Falle sind Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen und bescheinigen zu lassen.

 

II. Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten

1. Gerät die versicherte Person auf einer Reise im Ausland aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisedokumente in eine Notlage, benennt der Versicherer die zuständigen Behörden und notwendigen Unterlagen für die Ausstellung der für die Beendigung der Reise erforderlichen Ersatzdokumente.

2. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Ersatzbeschaffung der für die Beendigung der Reise im Ausland erforderlichen Ersatzdokumente. Kosten für die Ausstellung von Ersatzdokumenten nach Beendigung der Reise werden nicht erstattet.

3. Der Verlust ist bei Verdacht auf eine strafbare Handlung unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; die versicherte Person hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. In jedem Falle sind Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen und bescheinigen zu lassen.

 

III. Hilfe bei Strafverfolgungsmaßnahmen

1. Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich.

2. Die versicherte Person kann ein Darlehen des Versicherers für die Begleichung von Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten oder einer Strafkaution von insgesamt bis zu 12.000 € in Anspruch nehmen.

3. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nur gegen schriftliche, unbedingte Verpflichtung der versicherten Person zur Rückzahlung bis spätestens 30 Tage nach Auszahlung an den Versicherer.

 

IV. Heimreise im Notfall

1. Bei Tod, einer schweren Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung eines Angehörigen organisiert der Versicherer die Heimreise aus dem Ausland und erstattet die zusätzlichen Fahrtkosten per Bahn oder Flugzeug (Economy Klasse). Als Angehörige der versicherten Person zählen Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährte (eheähnliche Gemeinschaft), Lebenspartner (gem. LPartG), Stiefeltern, Stiefkinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin.

2. Bei einem Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten organisiert der Versicherer die Heimreise aus dem Ausland und erstattet die zusätzlichen Fahrtkosten per Bahn oder Flugzeug (Economy Klasse). Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadenfeststellung notwendig ist.

3. Nicht genutzte Reiseleistungen werden nicht erstattet. Je Versicherungsjahr wird für maximal zwei derartige Versicherungsfälle geleistet.

 

V. Anreise einer Vertrauensperson im Notfall

1. Wird die versicherte Person während der Reise im Ausland aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung für einen Zeitraum von mehr als fünf Tagen stationär behandelt, organisiert der Versicherer auf Wunsch der versicherten Person die An- und Abreise einer nahestehenden Person zum Ort des Krankenhauses und von dort zurück zum Wohnort, und übernimmt die Fahrtkosten per Bahn oder Flugzeug (Economy Klasse) sowie die Kosten einer einfachen Unterbringung. Erstattet werden diese Leistungen bis zu einem Betrag von max. 4.000 € pro Schadensfall.

Die genauen Leistungen und Leistungsausschlüsse entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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